Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.         Allgemeines

1.1       Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit Softwork GmbH & Co. KG in 78576 Mühlheim (im Folgenden Softwork genannt) geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen im Bereich Hard- und Software sowie Dienstleistungen.

1.2       Widersprechen Regelungen in mit Softwork geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

1.3       Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss mit einbezogen werden und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

2.         Angebot

2.1       Auf Anfrage und in Zusammenarbeit mit dem Kunden kann Softwork ein Angebot mit einer Gültigkeitsfrist erstellen. An dieses Angebot hält sich Softwork bis zu der im Angebot angegebenen Gültigkeitsfrist gebunden. Bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist muss die Annahme des Angebots bei Softwork durch den Kunden eingegangen sein.

2.2       Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in schriftlichen Unterlagen im Zuge des technischen Umsetzung der Anforderungen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Softwork abgeleitet werden können.

3.         Vertragsabschluss

3.1       Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Bei fernmündlicher Bestellung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung notwendig.

3.2       Da unterschiedliche Vertrags- und Lizenzbedingungen für Hard- und Software gelten, sind für den Hardwarekauf, die Softwarenutzung sowie die Erbringung von Dienstleistungen separate Verträge abzuschließen.

3.3       Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Abreden, es sei denn, beide Parteien verzichten einvernehmlich auf die Schriftform.

4.         Preise und Zahlung

4.1       Unsere Preise sind Nettopreise, sofern nicht explizit anders angegeben. Die Preisstellung erfolgt in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich für Lieferung ab Auslieferungslager einschließlich handelsüblicher Verpackung.

Bei einer Änderung der Mehrwertsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise am Tage der Lieferung entsprechend anzupassen.

4.2       Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.

4.3       Veranlasst der Besteller nach Vertragsabschluss eine Lieferverzögerung, so ist Softwork zur Rechnungsstellung ab Eintritt der Lieferzeit berechtigt, wenn Softwork gleichzeitig seine Versandbereitschaft anzeigt.

4.4       Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus für Softwork nicht zu vertretenden Gründen später als zwei Monate nach Vertragsabschluss oder sind mittlerweile Preisänderungen insbesondere durch Kursschwankungen oder Preiserhöhung der Lieferanten eingetreten, so ist Softwork berechtigt, den Preis nach der bei Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen.

4.5       Bei Lieferungen gegen Rechnung wird diese innerhalb von zwei Wochen ab Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Softwork ist berechtigt, Lieferungen nur Zug um Zug gegen Zahlungen der Rechnungssumme vorzunehmen.

4.6       Ab Fälligkeit können Verzugszinsen mit 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet werden, sofern Softwork keine höhere Belastung nachweist. Beim Nachweis einer geringeren Belastung durch den Kunden steht dem Kunden ein Ausgleich der ersparten Aufwendung zu.

4.7       Bei Teillieferungen und -leistungen besteht die Zahlungsverpflichtung des Kunden für jede einzelne Teillieferung/-leistung, soweit die Teillieferung/-leistung sinnvoll nutzbar ist. Der Lieferverzug unwesentlicher Systemteile berechtigt den Käufer nur zum Rückbehalt des anteiligen Kaufpreises.

4.8       Wurde Ratenzahlung oder Miete vereinbart, wird für den Fall nicht fristgemäß eingehender Teilzahlungen die jeweils gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.9       Der Besteller ist nicht dazu berechtigt, Gegenforderungen seinerseits gegen Zahlungsansprüche der Softwork aufzurechnen, wenn diese Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

5.         Eigentumsvorbehalt

5.1       Softwork behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Softwork sich nicht stets ausdrücklich darauf beruft.

5.2       Wird im Eigentum von Softwork stehende Ware mit anderen Gegenständen fest verbunden und ist diese Verbindung nicht ohne Wertminderungen lösbar, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns.

5.3       Der Kunde darf die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehende Forderung gegen ein Abnehmen mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung in voller Höhe ab. Der Kunde bleibt zum Einziehen der Forderungen so lange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.

5.4       Übersteigt der Wert der Softwork hiernach gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist Softwork auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet.

5.5       Der Kunde ist verpflichtet, Dritte, die auf die auf Softwork übertragenen Sicherheiten zurückgreifen, hiervon in Kenntnis zu setzen und Softwork unverzüglich zu benachrichtigen.

6.         Lieferung

6.1       Die Lieferung folgt nach den Maßgaben wie im Angebot beschrieben. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens aber mit Verlassen des Werks oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2       Der Beginn der durch Softwork angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Hindernissen für die termingerechte Lieferung bei Softwork selbst oder einem Vorlieferanten, insbesondere Fällen von höherer Gewalt wie Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Streik oder Aussperrung, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

6.3       Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Softwork von der Lieferpflicht frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Sollte Softwork die Verzögerung oder Unmöglichkeit zu vertreten haben, so gilt die hier beschriebene Haftungsklausel.

6.4       Bei der Überlassung von Betriebs- und Anwendersoftware schuldet Softwork die Einräumung von Nutzungsrechten und die Lieferung von Programmträgern in handelsüblicher Form und in handelsüblichem Umfang.

Betriebssoftware wird von Softwork auf die betreffenden Systeme geladen. Installation, Anpassung und Herstellen der Betriebsbereitschaft schuldet Softwork nur, wenn dies im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags vereinbart wurde.

7.         IT Support und Installation

7.1       Der Besteller verpflichtet sich, uns zur Installation der von uns gelieferten Produkte die erforderliche Unterstützung unentgeltlich zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von im Eigentum des Bestellers stehender IT –Anlagen, ebenso wie Rechnerzeit, die Freistellung von Mitarbeitern und die Nutzung der Räume.

7.2       Der Besteller wird uns zu diesem Zweck rechtzeitig vor der Installation die zuständigen Ansprechpartner seines Unternehmens benennen und mit den erforderlichen Befugnissen versehen, damit auf seiner Seite rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen herbeigeführt und Maßnahmen getroffen werden können.

7.3       Der Besteller verpflichtet sich, soweit seine Datenbestände von der Installation unserer Produkte betroffen sind, diese unmittelbar vor Beginn der Installation sowie während der Installationsphase regelmäßig, mindestens jedoch einmal am Tag, in geeigneter Weise und vollständig zu sichern. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zu verweigern, wie der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Ein Leistungsverweigerungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.

8.         Subunternehmer

8.1       Softwork ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Besteller gegenüber unberührt.

9.         Gewährleistung und Haftung

9.1       Softwork weist darauf hin, dass Leistungen und Lieferungen, insbesondere Software, auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nie vollkommen störungsfrei sind, ohne dass jedoch dadurch ihre Gebrauchstauglichkeit oder ihr Wert gemindert würde.

9.2       Für bei Gefahrenübergang mangelhafte Leistungen oder Lieferungen, bei denen die Gebrauchstauglichkeit oder der Wert nicht nur unerheblich gemindert ist oder denen zugesicherte Eigenschaften fehlen, leisten wir Gewähr nach Kaufrecht, sofern der Besteller seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3       Der Kunde verpflichtet sich dazu, Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen, soweit dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Unvollständige und unrichtige Lieferungen sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel sind Softwork unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich und mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit Entdeckung und beträgt eine Woche. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt.

9.4       Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt. Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Waren betragen 6 Monate. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Anwender der Gebrauchsanweisung zuwiderhandelt und/oder den Liefergegenstand ohne Zustimmung seitens Softwork verändert oder Fremdgeräte (wie z.B. Bildschirme oder Drucker) anschließt.

9.5       Rechtzeitig angezeigte Mängel sind von Softwork durch kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Softwork ist Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Kunde hat die Kosten für die Einsendung defekter Teile und Systeme an Softwork zu tragen. Ausgetauschte Teile gehen in den Eigentum von Softwork über.

9.6       Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Sind Kosten durch Einsendungen an den Hersteller entstanden, werden diese nachgewiesen und berechnet. Ein Kostenvoranschlag kann auf Wunsch erstellt werden, ggfs wird hierfür eine Gebühr erhoben. Die Kosten werden zuvor benannt.

9.7       Weitere Ansprüche des Geschädigten, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt, soweit eine Haftung nicht gesetzlich zwingend ist, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9.8       Ist Softwork gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet, kann die Forderung an Softwork den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den der Lieferer bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge hätte voraussehen müssen. Dabei bleibt der Schadensersatz grundsätzlich auf das Dreifache des Auftragswertes beschränkt.

10.       Lizensierung

10.1    Softwork räumt dem Besteller eine nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der durch Softwork erstellten Software auf dem oder den vorgesehenen Rechner(n) ein.

10.2    Dem Besteller ist verboten, die Software zu duplizieren, zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Erweiterte Rechte ergeben sich für den Besteller nur bei Abschluss eines gesonderten Software-Lizenz-Vertrages.

11.       Referenzen

11.1    Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

12.       Geheimhaltung

12.1    Wir verpflichten uns, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Als Betriebsgeheimnis gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des Auftraggebers, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht.

12.2    Wir werden das Datengeheimnis nach §5 Bundesdatenschutzgesetz wahren und bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Aufgaben nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

13.       Sonstiges

13.1    Es gilt allein deutsches Recht.

13.2    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit wie möglich, verwirklicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung eine Lücke offenbar wird.

13.3    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Tuttlingen.

 

Mühlheim Stand Januar 2021